Corona Teste in der Holsten Apotheke

Die Teste werden von Montag bis Samstag von 9 bis 11 und Montag bis Freitag von 15 bis 17 Uhr ohne Anmeldung durchgeführt. Die Antigen-Schnellteste sind im Rhmen der Bürgerteste kostenlos. PCR Test sind zur Zeit mit ärztlichem Überweisungsschein oder einem zertifizierten positiven Schnelltest kostenlos möglich. Da wegen des enormen Aufkommens das Labor keine Zeiten garantieren kann, können wir momentan keine PCR für Reisen anbieten. Die Ergebnismitteilung kann im ungünstigen Fall einige Tage dauern.

Was ändert sich bei den kostenlosen Bürgertests mit dem 11. Oktober 2021?

Mittlerweile konnte allen Bürgerinnen und Bürgern ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden. Daher wird der Bund das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung vom 11. Oktober 2021 beenden. Personen, für die keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich mindestens einmal wöchentlich kostenlos mit einem Schnelltest testen zu lassen.

Welche Personen erhalten auch weiterhin kostenlose Testangebote?

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben. Das sind folgende Personengruppe: 

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung noch keine zwölf Jahre alt sind oder erst in den letzten drei Monaten vor der Testung zwölf Jahre alt geworden sind.
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. Das gilt insbesondere bei einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, da die Ständige Impfkommission für diesen Zeitraum bislang keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen hat. Die kostenlose Testmöglichkeit besteht auch dann, wenn wegen einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war.
  • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus selbst in Absonderung begeben mussten, können sich kostenlos testen lassen, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
  • Bis zum 31. Dezember 2021 können sich alle, die zum Zeitpunkt der Testung noch minderjährig sind, kostenlos testen lassen. Das Gleiche gilt auch für Schwangere. Zwar besteht für diese Personen seit August bzw. September 2021 eine generelle Impfempfehlung der ständigen Impfkommission. Um diesen Personen ausreichend Zeit zu gewähren, sich über die bestehenden Impfangebote zu informieren und einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben sie bis Ende des Jahres weiterhin einen Anspruch auf kostenlose Testung.
  • Auch Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden, können sich bis zum 31. Dezember 2021 kostenlos per Schnelltest testen lassen.
  • Außerdem können Personen, die an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben, sich kostenlos mittels Schnelltest testen lassen.

Welche Nachweise müssen diejenigen erbringen, die auch ab dem 11. Oktober 2021 sich kostenlos testen lassen können?

Wer nach dem Ende der allgemeinen Bürgertestung am 11. Oktober eine kostenlose Testung in Anspruch nehmen möchte, muss seine Berechtigung nachweisen können.

Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss bei einer kostenlosen Testung ein entsprechendes Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.

Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse <svg height="12" width="13" class="bpa-icon bpa-icon-link-external" viewbox="0 0 13 12"> <use xlink:href="https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-tests-faq-1872540#icon-link-external"></use> </svg>www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.

Für Kinder reicht ggf. allein der Altersnachweis mit einem gültigen Ausweispapier. 

Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.